Allgemeine Geschäftsbedingungen / gültig bis auf Widerruf
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Unternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, frei bleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Unternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang
die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend.
§1 Abs. 3 und §3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst- in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen- die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der
Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim
Be- und Entladen
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pässe, Visa Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes
vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Unternehmen, die nach Zustandekommen
des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur
Leistungsänderung führen, vom Unternehmen nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Unternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des
Unternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Kosten die aufgrund von Verunreinigungen und/oder Beschädigungen am oder im Fahrzeug entstehen, trägt der Besteller.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(6) §28b Nr.4 BDSG: „Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder
verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem
Anschriftendaten einfließen.“
§ 5 Preiserhöhung
Der Unternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich
vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten,
Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Unternehmer nicht vorhersehbar waren.
c) Der Unternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Unternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
§6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese
Möglichkeit wahr, hat das Unternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Unternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Unternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Unternehmen steht
es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren*:
Bei einem Rücktritt
a) bis 30 Tage vor Auftragsbeginn 20% des vereinbarten Preises
b) bis 20 Tage vor Auftragsbeginn 30% des vereinbarten Preises
c) bis 10 Tage vor Auftragsbeginn 60% des vereinbarten Preises
d) bis 24 Stunden vor Auftragsbeginns 75% des vereinbarten Preises
e) ab 24 Stunden vor Auftragsbeginns 100% des vereinbarten Preises
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Unternehmens nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Unternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
* Die Fristen- und Stornopauschalenstaffelung können den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden. Wie groß die Zeiträume und Pauschalsätze festzusetzen sind, hängt im Wesentlichen davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug in der verbleibenden Zeit bis zum ursprünglich vorgesehenen Leistungstermin noch anderweitig vermietet werden kann.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er- unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das
Unternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Unternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Unternehmer eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§7 Rücktritt und Kündigung durch das Unternehmen
(1) Rücktritt (vor Fahrtantritt) Das Unternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung (nach Fahrtantritt)
a) Das Unternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Unternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im
Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Unternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Unternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) Das Unternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Unternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt
sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Unternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit
a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht,
b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflicht-verletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person € 1.000,–übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen – werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrpersonals oder Fahrtbegleiters ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für
durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Unternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben
unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist
verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrpersonals oder Fahrtbegleiters nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Unternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder
Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Unternehmen bestehen in
diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal und, falls dieses mit
vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Unternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im
Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ausschließlich der Sitz des Unternehmens.
(2) Gerichtsstand
a)Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des
Unternehmens.
b)Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichts-stand ebenfalls der Sitz des Unternehmens.
(c) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Personenbeförderungsverkehr
und Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur
Folge.
§ 14 Informationspflicht zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG):
Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle.
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: +49 7851 79579 40
Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG Unternehmen ist:
Firma
FSCC Limousine Service UG (haftungsbeschränkt)
Powered by Diamond Drive
Rudower Str. 109
12351 Berlin
Geschäftsführer: Cihan Cengiz
Geschäftsführer: Frank Schütte
Telefon +49 (0) 30 286 556 27
Fax +49 (0) 30 286 556 28
E-Mail info@berlinlimousine.de
E-Mail info@diamonddrive.de
Steuer-Nr.: 29/296/30921
HRB 232576B Amtsgericht Charlottenburg Berlin
Aufsichtsbehörde: Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Referat
Personenbeförderung,
10958 Berlin
Genehemigung nach § 49 PBefG mit Mietwagen für die gewerbliche Personenbeförderung